Mit Einführung der Maskenpflicht ab 27. April für den Einzelhandel in Bayern entstand mangels eindeutiger Festlegung Regelungsbedarf für die festen Lebensmittelmärkte sowie Wochen- und Bauernmärkte in München. Nach erneuter Abstimmung der Markthallen München gilt nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration (StMI) und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) aktuell folgende Rechtslage: Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Verkaufsständen im Freien, also auf Wochen- und Bauernmärkten, vor Marktständen oder auf Marktflächen ist nicht gegeben.
Beim Verkauf in festen Marktgebäuden, wie auf den vier festen Münchner Lebensmittelmärkten, gilt hingegen die Pflicht zum Tragen einer MNB. -Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m sowie die üblichen Hygieneregeln gelten.