Seit 2019 gilt in München eine verschärfte Wohnraumzweckentfremdungssatzung, wonach Eigentümer bei Abbruch von Mietshäusern verpflichtet werden, diese auch wieder durch solche zu ersetzen und den Mietpreis am Mietspiegel zu orientieren. Diese Vorgabe hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 20. Januar nun gekippt und gab damit dem Haus- und Grundbesitzerverein (Haus & Grund) Recht, der eine Feststellungsklage angestrebt hatte, um die Rechtmäßigkeit der Zweckentfremdungssatzung in diesen Punkten prüfen zu lassen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) begründete sein Urteil wie folgt: Der Schutzzweck, die Versorgungslage der Bevölkerung mit Wohnraum nicht zu gefährden, „rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen.“ Das Gericht moniert, dass „keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden“ dürften. (…) Ebenso wenig muss der Eigentümer neu geschaffenen Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten durch Abriss zweckentfremdeten Wohnraum.“
Der Mieterbeirat der LHM hat nun mit großer Sorge reagiert und sich der „Warnhinweise“ von Sozialreferentin Frau Dorothe Schywi (SPD) und dem Stadtratsbeschluss voll umfänglich angeschlossen. In der Mitteilung des Mieterbeirat heißt es: In einem überhitzten Wohnungsmarkt wie in München ist es nicht mehr hinnehmbar, dass ohne Angaben von Gründen Wohnungen leer stehen oder Büros in Gewerbeflächen umgewandelt werden, so der Vorstand des Mieterbeirates der LHM.“ Der Mieterbeirat unterstütze das Vorhaben von OB Reiter, dies auf höchstrichterliche Ebene klären zu lassen – getreu dem Motto: Wer viele Pflichten hat, braucht auch mehr Rechte! Denn das Urteil sei eine fatale Entscheidung aus Sicht der Münchner Mieter.
Gerichtsschelte wäre allerdings nicht nur schlechter Stil, so heißt es in der Mitteilung des Mieterbeirats weiter, „sondern auch falsch am Platz. Gerichte entscheiden nach Gesetzeslage. Gerade durch dieses Urteil wird deutlich, dass in der Miet- und Baugesetzgebung sowohl Bund als Länder einen gewaltigen Nachholbedarf haben. Seit Jahrzehnten wurde versäumt, auf die Wohnungssituation in deutschen Großstädten zu reagieren.
Der Mieterbeirat der Landeshauptstadt sieht Bund und Länder in der Pflicht im Sinne der Mieter den Kommunen rechtssichere Satzungshoheit zu geben, die es erlaubt, auf die individuelle Wohnungsmarktsituation in den Städten und Gemeinden auch ortsbezogen zu reagieren.“