Am 24. Februar brachten ÖDP und München-Liste einen Antrag in Sachen Ludwigsfeld in den Stadtrat ein. Danach soll die Stadt von der geplanten annähernden Verdreifachung der Siedlung Ludwigsfeld im Vergleich zum Bestand absehen und bei einer künftigen Bebauung pro Einwohner mindestens 40 qm Grünfläche vorsehen, wie vom BA24 am 15. Dezember 2021 einstimmig gefordert. Begrünte Dachflächen sollen hierbei nicht als Grünflächen gelten, da ihnen prägende Eigenschaften natürlichen Bodens fehlen wie die der natürlichen Bodenschichtung entsprechende Biodiversität, die Versickerungsfähigkeit und die Eignung als Mutterboden und Standort für Großbäume.
Lange Zeit waren in München 32 qm Grünfläche pro Einwohner der übliche Richtwert. Doch gegenläufig zu dem, was angesichts des Klimawandels eigentlich notwendig wäre, wird dieser Wert immer mehr zusammengestutzt. Es handelt sich in Ludwigsfeld wie schon im Eggarten und an vielen anderen Stellen in München um eine massive Vernichtung von Grün- und Erholungsflächen, von Boden als CO2-Senke, von Bäumen als CO2-Speicher (deren Ersatz erst nach Jahrzehnten, also weit in der Zukunft, wirksam wird) sowie eines Kaltluftentstehungsgebiets.
In der Zusammenschau mit zahlreichen geplanten großen und hunderten kleineren privaten und öffentlichen Bauvorhaben der nächsten Jahre stellt sich die Frage, wie die Stadt München den Gesamtschaden im Zusammenhang mit den o.g. CO2-Effekten, der durch die unverminderte Bautätigkeit entsteht, jemals wieder ausgleichen will. Notwendig wäre eine Initiative der Stadt bei Land und Bund, die eine Neuaufstellung der Strukturpolitik mit vorrangiger Nutzung der 2 Mio. leerstehenden Wohnungen einfordert, um München, seine Grünflächen, sein Stadtklima und seine Bewohner endlich zu entlasten. Außerdem eine Beschränkung der Bautätigkeit auf bereits versiegelte Flächen sowie Sanierung statt Neubau.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Klima-Urteil vom 24. März 2021 insbesondere zum Bausektor sehr klar geäußert und dargestellt, wie sich das Verhältnis des Art. 20a GG 3 zu anderen Grundrechten im Zuge der Klimakrise verändern wird. Dies sind keine abstrakten Theorien oder Handlungsanweisungen nur für die Bundesregierung, sondern das Gericht adressiert auch uns als Akteure in der Kommunalpolitik mit Blick auf den Umgang mit Stadtentwicklung, Bauleit- und Bauplanung sowie Bau- und Eigentumsrecht:
Randnummer 120: […] „Je mehr vom CO2-Budget aufgebraucht ist, desto drängender werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Klimaschutzes und desto gravierender könnten Grundrechtsbeeinträchtigungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausfallen (vgl. Kment, NVwZ 2020, 1537 <1540>). So sind die notwendigen Freiheitsbeschränkungen der Zukunft bereits in Großzügigkeiten des gegenwärtigen Klimaschutzrechts angelegt.
Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, um Freiheit aktuell zu verschonen, müssen in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werden, und würden dann identische Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden.“
Randnummer 185: „Geht das dieser Temperaturschwelle entsprechende CO2-Budget zur Neige, dürfen Verhaltensweisen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind, nur noch zugelassen werden, soweit sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchsetzen können. Dabei nimmt das relative Gewicht der Freiheitsbetätigung bei fortschreitendem Klimawandel aufgrund der immer intensiveren Umweltbelastungen immer weiter ab.“