„Mobilfunkbetreiber planen Antennenmaststandorte entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag einer angemessenen und ausreichenden flächendeckenden Telekommunikation, zur Behebung von Versorgungslücken in der Netzabdeckung und zur Bereithaltung unverzichtbarer Notrufdienste. München nimmt bei den Kunden- und Gesprächsstatistiken der Mobilfunkfirmen einen der Spitzenplätze Deutschlands ein. Deshalb muss das Netz eine sehr hohe Dichte aufweisen, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, Netzstörungen zu vermeiden und das hohe Gesprächsaufkommen zu bewältigen. Planung und Akquirierung von Mobilfunkstand- orten sind Aufgaben der hierfür zuständigen Mobilfunkbetreiber. Ausschlaggebend sind neben den wirtschaftlichen Interessen insbesondere die Lizenzvorgaben. Letztere verpflichten die Mobilfunkfirmen, eine flächendeckende Versorgung mit mobilen Datendiensten sowie die Mindestqualität des Mobilfunknetzes sicherzustellen. Aufgrund der notwendigen Netzdichte bauen Mobilfunkbetreiber schon jetzt möglichst ihre selbst genutzten Bestandsstandorte aus bzw. nutzen Standorte anderer Mobilfunkbetreiber mit.
Für Masten mit einer Höhe von mehr als 10 m ist nach der Bayerischen Bauordnung eine Nachbarbeteiligung vorgeschrieben. Darüber hinaus informiert die Baugenehmigungsbehörde die zuständigen Bezirksausschüsse über die vorgelegten Bauanträge. Für die von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Mobilfunksendeanlagen, z. B. auf Dachstandorten, ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet und kann auch nicht verpflichtet werden, eine Nachbarbeteiligung oder sonstige Bürgerinformation durchzuführen.
In München bestehen freiwillige Vereinbarungen und Selbstverpflichtungen, nach denen die Netzbetreiber über ihre Standortplanungen informieren. Entsprechende Informationen durch die Mobilfunkbetreiber hat der Münchner Stadtrat in dem am 03.06.2003 beschlossen Standortabstimmungsprozess vereinbart. Darüber hinaus informiert das RGU seit 2011 über geplante Neuanlagen der Mobilfunkbetreiber durch Veröffentlichung der entsprechenden Suchkreise im Internet. Die aktuellen Suchkreise sind hier abrufbar.
Im konkreten Fall ist Folgendes auszuführen:
1. Es handelt sich bei dem Standort auf dem landwirtschaftlichen Acker mit der Flur-Nr. 2343 um ein Vorhaben der Deutschen Telekom GmbH. Die Deutsche Telekom GmbH sandte dem RGU mit Schreiben vom 21.10.2011 eine Suchkreismeldung zur Weiterleitung an den zuständigen Bezirksausschuss (BA) 24 entsprechend dem eingangs erwähnten Standortabstimmungsprozess zu und lud zur Mitwirkung bei der Standortfindung ein. Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für neue Mobilfunksendeanlagen hat der BA die Möglichkeit, sich direkt an die Netzbetreiber zu wenden und konkrete Standortvorschläge abzugeben. Gleichzeitig erhielt das RGU von der Deutschen Telekom GmbH die Mitteilung über ein weiteres Suchkreisgebiet, das sich ebenfalls in Feldmoching nahe des Feldmochinger Sees befindet. Lt. Mitteilung der Deutschen Telekom GmbH ergab sich in Feldmoching die Notwendigkeit für neue Mobilfunksender mit GSM- und UMTS-Technik. Die beiden vorgesehenen Stationen dienen insbesondere der Bereitstellung von Breitbandverbindungen an der Autobahn und als Ersatz für den bestehenden Standort auf dem Feldmochinger Flurstück mit der Nr. 3023.
In den beiden Suchkreisgebieten konnte die Deutsche Funkturm im Auftrag der Deutschen Telekom von Privat einen Maststandort an der Karlsfelder Str. 90, Flurstück 2343/0, und an der Feldmochinger Str. o. Nr., Flurstück 4172/0, anmieten. Die beiden Funkmasten bedurften der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Stahlgittermastes (Höhe = 40 m) auf dem Flurstück Nr.2343/0 wurde vom Planungsreferat am 26.11.2013 erteilt, die Baugenehmigung für den Stahlgittermast gleicher Höhe auf dem Flurstück Nr. 4172/0 wurde am 5.12.2013 erteilt. Die vorgeschribene Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
2. Immissionsschutzrechlich sind die Mobilfunksendeanlagen wie folgt zu beurteilen: Voraussetzung und damit Kriterium für den rechtmäßigen Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ist die Standortbescheinigung (StOB) der Bundesnetzagentur (BNetzA). Die BNetzA hat bereits am 05.03. bzw. am 19.03.2013 die für den späteren Betrieb der beiden Antennenträger mit GSM- und UMTS-Technik notwendigen StOB erteilt. Im Zuge der Erteilung einer StOB führt die BNetzA eine rechnerische Bewertung des Standorts unter Berücksichtigung aller am Standort installierten ortsfesten Funkanlagen sowie der am Standort bereits vorhandenen relevanten Feldstärken, die von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ausgehen, durch. Als Ergebnis dieser Bewertung wird der am Standort einzuhaltende standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt. Bei den beiden Funkmasten beträgt der standortbezogene maximale Sicherheitsabstand, von dem ab die deutschen Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung eingehalten werden, in horizontaler Richtung 8,64 m, in vertikaler Richtung 1,67 bzw. 1,68 m.
Mit Erteilung der StOB ist der Nachweis erbracht, dass die beiden Funkmasten bei Einhaltung der festgelegten Sicherheitsabstände die funk- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und insbesondere die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung erfüllen.“
Fazit: Wenn halt jeder immer und überall mobil und doch erreichbar sein will und zudem ständig online sein will, dann muss halt jeder auch die Mobilfunkmasten ertragen – mögen sie nun auf Dauer der Gesundheit abträglich sein oder nicht!