Auch wenn das Schreiben des Münchner Referats an den Bezirksausschuss 24 den verwirrenden Hinweis enthielt „Der Bauherr wurde am 21.01.2014 zur Zurückziehung aufgefordert“, diskutierten die Lokalpolitiker heftig über die Bauvoranfrage, so wie sie nun eben vorlag.
Angedacht ist danach beispielsweise eine Wohnanlage mit 60 Wohneinheiten und Café im Erdgeschoss oder alternativ 48 Wohneinheiten und Café sowie das seit langem vom Bezirksausschuss geforderte Alten- und Servicezentrum (ASZ) im Erdgeschoss. Einmal soll die Bebauung L-förmig, ein andermal S-förmig erfolgen, wobei wohl die L-Form eher Gefallen findet, weil die im Süden stehenden Gebäude dadurch weniger beschattet werden. Denn: Die Bebauung am Stanigplatz soll nicht mehr so niedrig bleiben, wie sie einst konzipiert und jahrzehntelang war, sondern mit vier Vollgeschossen bis zu 17 m in die Höhe ragen. Auch soll das neue Gebäude in etwa auf den
heutigen Parkplätzen situiert werden, denn trotz ausgewiesenen Kerngebiets, wo engere Abstandsflächen möglich sind, muss natürlich zum rückwärtigen Gebäude Abstand gehalten werden.
Viele wie der stellvertretende BA-Vorsitzende Rainer Großmann (CSU) sahen im Laufe der Diskussion aber in der Bebauungsdichte und vor allem in der Höhe des neuen Gebäudes ein Problem: „Das ist hoch. Das ist ja höher als der Riegel an der Aschenbrennerstr.“, gab Großmann zu Bedenken. Und dieses Gebäude, wiewohl prämiert, ist nun wahrlich keine Augenweide und widerspricht der ursprünglichen Konzeption der Wohnsiedlung Hasenbergl mit seinen Punkthäusern gewaltig, die damals eben sehr bewusst nicht an Straßenzügen entlang platziert wurden.
Nach eingehender Diskussion einigten sich die Bezirksausschussmitglieder darauf, dass man zwar das ASZ am Stanigplatz ausdrücklich begrüßen will, man aber doch gerne vom Bauantragsteller im Unterausschuss ein Modell zur Höhenentwicklung präsentiert bekommen möchte, und beantragte folglich Fristverlängerung für den Anhörungsfall.
P.S.: Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung erklärte auf Nachfrage des Lokal-Anzeiger, dass das Bauvorhaben in der vorliegenden Form planungsrechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig ist. Das sei dem Vorhabensträger zwar im Vorfeld bekannt gewesen, aber er habe den Antrag auf Vorbescheid eingereicht, um einige Fragen abklären zu lassen. Um nun aber einem negativen Bescheid und der damit verbundenen Gebühr zu entgehen, wurde der Vorhabensträger aufgefordert, den Antrag zurückzuziehen. An der Art der Nutzung, dem Alten- und Servicezentrum hat sich das Referat nicht gestoßen, wohl aber am Umfang des gesamten Vorhabens, insbesondere der Anzahl der Wohnungen, so war zu erfahren.