Danach verfährt das Baureferat gemeinsam mit dem Kreisverwaltungsreferat schon heute genau so, wie im Antrag gefordert (!?), und erläuterte dann allgemein, dass grundsätzlich die Führung des Radverkehrs im Straßenraum jeweils speziell auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse abgestimmt sei. Wichtig sei etwa die „Kfz-Stärke“ in der Spitzenstunde und die „zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Verbindliche Maßvorgaben für bauliche Radwege sind demnach 2 m Breite, mindestens jedoch 1,60 m. Die Anlage eines Sicherheitstrennstreifens von 50 cm Breite zur Fahrbahn beziehungsweise von 75 cm Breite zu parkenden Fahrzeugen ist zusätzlich vorgegeben. Und das Baureferat führt weiter aus: „Aufgrund der Ergebnisse aus langjährigen Unfalluntersuchungen und der Erfahrungen der Behörden wurde der geltende Grundsatz der „Entmischung des Fahrzeugverkehrs zum Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs“ aufgegeben.“ Seit einigen Gesetzesänderungen 2000/01 sindbenutzungspflichtige Radwege und Markierungen für den Radverkehr in Tempo-30-Zonen sogar grundsätzlich ausgeschlossen. Daher hat das KVR bei nahezu allen Radwegen in Tempo-30-Zonen im Stadtgebiet die Benutzungspflicht aufgehoben. Bei diesen Radwegen handelt es sich seitdem um sogenannte „andere Radwege“. Grundsätzlich ist es dort also freigestellt mit dem Fahrrad die Fahrbahn zu nutzen.
Um seinerzeit den Rückbau von neuwertigen Radwegen zu vermeiden, hatte aber der Stadtrat schon 1995 beschlossen, dass die Radwege in Tempo-30-Zonen lediglich Zug um Zug aufgelöst und beispielsweise bei der Sanierung der Straße zurückgebaut werden sollen. Daher existieren Radwege in Tempo-30-Zonen bis heute. Und diese Radwege werden weiter gerne von Radfahrern benutzt.
Deren Rückbau stößt deshalb erfahrungsgemäß bei vielen Bürgern – und auch bei einigen Bezirksausschüssen – auf Unverständnis. Insbesondere scheint die Auflassung von Radverkehrsanlagen aus deren Sicht nicht mit dem Ziel der Förderung des Radverkehrs vereinbar. Zudem können Kosten entstehen, für die dann gegebenenfalls die anliegenden Grundstückseigentümer nach dem Kommunalabgabengesetz beitragspflichtig sind.
Aber auch für die nicht benutzungspflichtigen Radwege gelten die oben genannten Prüfungskriterien und Breitenvorgaben. Und daher sei die vorhandene Nutzung des nicht benutzungspflichtigen Radweges durch Radfahrende kein Grund, der für ein Belassen des Radweges spreche. Viele Radwege seien viel zu schmal und verliefen ohne Sicherheitsstreifen und mit zu geringem Abstand zu parkenden Fahrzeugen. Meist seien auch die angrenzenden Flächen für den Fußverkehr zu gering dimensioniert, sodass Fußgänger unvermittelt auf den Radweg ausweichen. So vermittle der Radweg eine Sicherheit, die nicht gegeben sei.
Insgesamt gelte es jedoch als gesichert, dass die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn im Bereich des Fließverkehrs zu besserem Sichtkontakt zwischen Kraftfahrzeug- und Radverkehr führt. Damit werden vor allem die schweren Abbiegeunfälle mit oft tödlichem Ausgang an Kreuzungen und Einmündungen oder Grundstücksausfahrten reduziert beziehungsweise gemildert. Zudem komme es zu weniger Konflikten mit Fußgängern.
Vor diesem Hintergrund prüfen das Kreisverwaltungsreferat und das Baureferat gemeinsam eingehend die zur Sanierung anstehenden Radwege. Einen programmatischen Ansatz zum generellen Rückbau von nicht benutzungspflichtigen Radwegen gibt es daher derzeit nicht. Zudem informiert das Baureferat die Bezirksausschüsse rechtzeitig, wenn im Rahmen von Sanierungen ein Rückbau von Radwegen angezeigt ist.