
Die Landeshauptstadt München führt in sämtlichen städtischen Neubauten von Schulen und Kindertageseinrichtungen routinemäßig Messungen auf Schadstoffe durch. Aufgrund der im vorigen Jahr nach der Fertigstellung an der Einrichtung Tollkirschenweg festgestellten Werte konnte die Freigabe der Nutzung erfolgen.
Erneute Kontrollmessungen in verschiedenen Räumen ergaben nun jedoch eine Überschreitung des Innenraumrichtwertes für Formaldehyd in Höhe von 0,1 ppm (parts per million) Raumluft; die durch ein externes Büro gemessenen Werte liegen zwischen 0,103 bis 0,160 ppm Raumluft. Die Ergebnisse des eingeschalteten Gutachters sind am heutigen Freitag mitgeteilt und vom Referat für Gesundheit und Umwelt bewertet worden. Die genaue Ursache für die hohen Werte wird derzeit noch untersucht. Welche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind, wird derzeit ebenfalls geprüft.
Formaldehyd gehört zu den Aldehyden. In ungebundener Form ist es ein stechend riechendes, farbloses Gas. Es ist einer der wichtigsten organischen Grundstoffe in der Industrie, vorkommend vor allem in Leimen von Holzwerkstoffen, also Spanplatten, Sperrholz und Tischlerplatten. Im Jahr 1977 wurde vom ehemaligen Bundesgesundheitsamt ein verbindlicher Richtwert für die Innenraumluft festgelegt, 1986 wurden hinsichtlich Formaldehyd Werteüberschreitungen gesetzlich verboten; 1993 wurden diese gesetzlichen Bestimmungen noch einmal genauer definiert, so dass jetzt bestimmte Bedingungen im Umgang mit Formaldehyd einzuhalten sind. Im Juni 2004 erfolgte die Änderung der Einstufung in „krebserzeugend beim Menschen“.
Formaldehyd kann in entsprechender Konzentration zu Reizungen der Augen und der Atemwege führen. Folgende weitere Symptome könnten ein Hinweis auf Expositionen sein: Kopf- und Ohrenschmerzen, Atem- und Kreislaufbeschwerden, Schwindelgefühl, Übelkeit beziehungsweise ungewohnte Nervosität. Festgestellte Symptome verschwinden von alleine ohne weitere Folgen nach Beendigung der Exposition. Bei allen kanzerogenen Stoffen besteht ein Minimierungsrisiko. Deshalb wurde die Schließung des Gebäudes nach Vorliegen der Richtwertüberschreitung für notwendig erachtet.