Alle Formulare zum Förderprogramm und die Förderrichtlinie können ab sofort über die Internetseite des Referats für Gesundheit und Umwelt abgerufen oder direkt im Foyer des RGU, Bayer-str. 28a, abgeholt werden. Das Förderprogramm gilt jedoch nur für Öfen, die gemäß der Münchner Brennstoffverordnung bis 31. Dezember 2018 ausgetauscht werden müssen.
Mit der verschärften Brennstoffverordnung, einer Maßnahme des Münchner Luftreinhalteplans, kann der Feinstaubgehalt für Einzelöfen deutlich gesenkt werden. Berechnungen des Landesamts für Umwelt (LfU) zufolge entstehen 20 % der Feinstaubbelastung im Winter durch Verbrennungsprozesse mit Öfen.
Im Oktober diesen Jahres hatte der Stadtrat beschlossen, die Münchner Brennstoffverordnung zu verschärfen. Alte Kaminöfen im Stadtgebiet müssen bis 31. Dezember 2018 nachgerüstet oder stillgelegt werden, wenn sie die Vorgaben der Brennstoffverordnung nicht erfüllen. Diese Öfen sind somit im Stadtgebiet sechs Jahre früher stillzulegen als im übrigen Bundesgebiet. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 30. Oktober 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung über den 31. Dezember 2018 hinaus nur dann weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte (0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Besitzer dieser Öfen müssen diese nachrüsten, stilllegen oder bis zum 31. Dezember 2018 den Nachweis erbringen, dass die Öfen die Grenzwerte einhalten. Nach dem 31. Oktober 1999 gemäß der Brennstoffverordnung genehmigte/angezeigte Öfen unterliegen dieser Nachrüstverpflichtung nicht. Offene Kamine sowie Kachelöfen sind von der Neuregelung ebenfalls nicht betroffen. In München müssen geschätzte 38.000 Öfen ausgetauscht oder umgerüstet werden.
Neben der Münchner Brennstoffverordnung müssen aber auch die gesetz- lichen Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Bundesimmissionsschutzverordnung) eingehalten werden. Holz- und Kohleöfen mit Baujahr bis einschließlich 31. Dezember1974 beziehungsweise solche Öfen, deren Baudatum nicht mehr feststellbar ist, müssen den Vorgaben der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung entsprechen. Der Grenzwert liegt bei 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter und vier Gramm pro Kubikmeter für Kohlenmonoxid. Ansonsten müssen sie zum 31. Dezember 2014 stillgelegt oder nachgerüstet werden.