In der Genehmigung der Regierung von Oberbayern (ROB) fehlt beispielsweise die Darstellung der Maximalpegel für den Bereich der Landeshauptstadt.
Das Luftamt Süd begründet das Fehlen damit, dass das Maximalpegelhäufigkeitskriterium in der Nacht aufgrund der prognostizierten Flugbewegungen in 2021 von vier Flugbewegungen nicht erreicht wird. Dafür wären sechs Flüge notwendig. Das Luftamt habe jedoch in der Auflage eine aktualisierte Prognose verfügt, wenn die kritische Schwelle im Nachtzeitraum erreicht sei. So sieht das Referat für Gesundheit und Umwelt eine Verletzung von rechtlichen Vorgaben als nicht gegeben an.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass keine Abschirmeinrichtung an der südlichen Seite des Landespolizeiareals geprüft wurde, so wie es die Stadt München in ihrer fachlichen Stellungnahme gefordert hatte, um die „zu erwartende vorhabensbedingte Verschlechterung der Lärmsituation für die Wohngebiete im Hasenbergl“ abzumildern.
Das Luftamt Süd steht jedoch auf dem Standpunkt, dass aktive Schallschutzmaßnahmen angesichts des mit den Flügen in aller Regel verbundenen hoheitlichen Auftrags oder ihrer Sicherheitsgründe nicht in Betracht kommen, da die Bedeutung dieser Flüge als besonders gewichtig anzusehen ist. Auch in dieser Argumentation kann das Referat für Gesundheit und Umwelt keine Verletzung von rechtlichen Vorgaben erkennen.
Der Kritik der Landeshauptstadt, dass keine Alternativstandorte geprüft worden seien, entgegnet die ROB, dass dies unterbleiben konnte, da nur an diesem Standort Synergieeffekte zu erreichen seien. Da am Flugplatz Oberschleißheim bereits die Bundespolizei stationiert sei, sei eine „mit hohen wirtschaftlichen und polizeieinsatztaktischen Synergieeffekten verbundene gemeinsame Nutzung von Infrastruktur möglich. So ergäben sich erhebliche Synergien aus der „gemeinsamen Bewirtschaftung der Liegenschaften. Ferner ergeben sich wichtige flugbetriebliche Synergien durch eine gemeinsame Flugleitung und die Möglichkeit, das erforderliche Rettungs- und Feuerlöschwesen gemeinschaftlich organisieren zu können.“ Zudem verweist die ROB darauf, dass der Antragsteller im Vorfeld mögliche Standorte in Neubiberg, Fürstenfeldbruck, Manching, Augsburg, Erding, Oberpfaffenhofen und Jesenwang überprüft und verworfen habe.
Nach Ansicht der ROB ist der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der verfügten Nebenbestimmungen gewahrt. Hier wird etwa festgehalten, dass An- und Abflüge möglichst nicht über Wohngebiete erfolgen sollen. Ferner erfolgten laut lärmtechnischem Gutachten die An- und Abflüge zu etwa 70 % in Richtung Westen (also über Feldmoching!!) und 30 % in Richtung Osten.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hält auch deshalb eine Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht für äußerst wenig aussichtsreich, weil der Bescheid der Regierung von Oberbayern nachvollziehbar begründet ist und nur „sehr schwer angreifbar“ sei. „Die ROB hat plausibel darlegen können, dass die Abwägung der unterschiedlichen Interessen hier zugunsten des öffentlichen Interesses wie Gefahrenabwehr und Personenrettung überwiegt“, schreibt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in seiner Beschlussvorlage.
In der kurzen Diskussion im Stadtrat sprach sich lediglich die Fraktion der „Linken“ dafür aus, dass man lieber das Hasenbergl schützen und im rechtlichen Verfahren bleiben solle. Die Freien Wähler dagegen argumentierten mit der Wichtigkeit der Bayerischen Bereitschaftspolizei und stimmten, wie die anderen Parteien, im Stadtrat für die Beschlussvorlage, sprich dass keine Rechtsmittel eingelegt werden.