Seit Jahren weist der Bund Naturschutz darauf hin, dass selbst hochrangige Schutzgebiete oft in gravierendem Ausmaß belastet werden und diese Belastungen noch immer weiter zunehmen. Dadurch können die Schutzgebiete ihren eigentlichen Schutzzweck, nämlich den Erhalt seltener Lebensstätten mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt, nicht mehr erfüllen.
Daher hatte der Bund Naturschutz (BN) auch gegen den geplanten Umzug der Polizeihubschrauberstaffel vom Verkehrsflughafen München in eine Enklave mitten im FFH-Gebiet „Heideflächen und Lohwälder nördlich von München“, sprich an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim, vor dem Verwaltungsgericht München geklagt und dabei gerügt, dass die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung weder sämtliche Auswirkungen der Hubschrauberstaffel selbst auf das FFH-Gebiet geprüft, noch eine Summationsprüfung des Vorhabens mit anderen bereits bestehenden Belastungen betrachtet hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München ist der Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel tatsächlich teilweise rechtswidrig. Eine Klage des Bund Naturschutz in Bayern e. V. war damit überwiegend erfolgreich, die Klagen der Gemeinde Oberschleißheim, zehn ihrer Gemeindebürger, der Landeshauptstadt München und des Landkreises München blieben dagegen erfolglos.
Daher freut sich der Bund Naturschutz natürlich: „Das heutige Urteil ist ein riesiger Erfolg für das europäische Naturschutzrecht. Jede neue Belastung darf eben nicht für sich alleine betrachtet werden, im Gegenteil: Insbesondere das Aufsummieren der immer neuen Belastungen muss viel stärker als bisher berücksichtigt werden. Das in FFH-Gebieten geltende Verschlechterungsverbot ist ernst zu nehmen. Der Schutzstatus eines FFH-Gebietes verbietet es, seinen Zustand zu verschlechtern.“, so Hans Greßirer, stellvertretender Vorsitzender des BUND Naturschutz in München.
„Das Urteil zeigt, dass noch immer stiefmütterlich mit dem Schutz unserer wertvollsten Naturräume umgegangen wird. Selbst unbedingt nötige Prüfungen erfolgen nicht in der nötigen Tiefe. Wesentliche Aspekte werden hingegen oft genug einfach ausgeklammert, so auch im vorliegenden Fall.“ ergänzt Rechtsanwältin Lisa Eberlein, die den BN im Verfahren vertreten hatte.